10. August 2020
In
Literatur
Grundgesetz Artikel 2 Absatz 1
(1)Jeder hat das Recht auf die
freie
Entfaltung
seiner
Persönlichkeit,
soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die
verfassungsmäßige
Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.