Grundgesetz Artikel 3

(1)Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

(2)Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Der Staat fördert die tatsächliche Durchführung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2

(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die

Freiheit

der

Person

ist

unverletzlich.

In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Grundgesetz Artikel 2 Absatz 1

(1)Jeder hat das Recht auf die

freie

Entfaltung

seiner

Persönlichkeit,

soweit er nicht die

Rechte anderer verletzt

und nicht gegen die

verfassungsmäßige

Ordnung oder das

Sittengesetz verstößt.

Würde

Wer dem Einzelnen die Würde verweigert,

hört auf,

ein Mensch zu sein.

 

Arnd Pollman